Art. 21 – Einfuhr und Eingang

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) aus einem dritten Staat eingeführt wird; b) in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird; c) in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird.
(2)Vorausmeldungen sind nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder erhält, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.
(3)Die Meldungen sind anhand des Formblatts in Anhang VII so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials zu erstatten, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingehen.
(4)Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5)Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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