Art. 18 – Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)In den Meldungen nach dieser Verordnung sind die Mengen für Kernmaterial in Gramm anzugeben. Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle sind in Gramm oder kleineren Einheiten zu führen. Die Materialbuchführung hat so zu erfolgen, dass sie glaubwürdig ist und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entspricht. In den Meldungen können die Mengen abgerundet werden, wenn die erste Dezimale 0 bis 4 ist, und aufgerundet werden, wenn die erste Dezimale 5 bis 9 ist.
(2)Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 nichts anderes verfügt ist, enthalten die Meldungen unter anderem folgende Angaben: a) das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; b) für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestandes und getrennte Materialbilanzberichte: i) abgereichertes Uran, ii) Natururan, iii) auf weniger als 20 % angereichertes Uran, iv) auf 20 % und mehr angereichertes Uran, v) Plutonium, vi) Thorium.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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