Art. 27 – Als Ersatz dienende Unterlagen für Beförderer und zeitweilige Besitzer

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Unterlagen, die bereits von den Personen oder Unternehmen aufgrund der für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, geltenden Rechtsvorschriften geführt werden, können die Unterlagen im Sinne von Artikel 26 ersetzen, sofern darin alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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