Art. 30 – Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Abweichend von Artikel 11 übermitteln Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das schon als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis, in dem der Anfangsbuchbestand sämtlichen Kernmaterials nach Kategorien aufgeschlüsselt aufzuführen ist.
(2)Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle. Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 7 bis 11, Artikel 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 7 bis 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; c) eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; d) eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; e) alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand auf Anfrage bestimmt werden kann. Die Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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