Art. 31 – Aufbereitung von Abfall

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.
Bei dieser Vorausmeldung nach dem Formblatt in Anhang XII sind Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Verwahrungsort des Materials vor und nach der Kampagne zu machen. Diese Meldung muss der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne zugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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