Art. 33 – Internationale Verpflichtungen

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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