Art. 35 – Vertraulichkeit der Daten

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten unbeschadet der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, von denen die Kommission im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis nimmt oder Kenntnis erhält.
Die sichere Übermittlung der Informationen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle; sie muss den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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