Art. 32 – Weitergabe von konditioniertem Abfall

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:
a)anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
b)anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
c)anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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