Art. 28 – Vermittler

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Wer als Beauftragter, Makler oder Kommissionär einen Vertrag über die Lieferung von Kernmaterial vermittelt hat, hat alle Unterlagen über die von ihm oder in seinem Auftrag vermittelten Vertragsabschlüsse nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. In diesen Unterlagen sind die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags, die Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung sowie der Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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