Anhang I – Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten beihilfefähigen Ausgaben

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

1.Ausgaben für die obligatorische Keulung der Tiere: a) Löhne und Gehälter des eigens für die Keulung eingesetzten Personals; b) eigens für die Keulung verwendete Verbrauchsgüter und Ausrüstung; c) Ausgaben für Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Tiere zum Schlachtort.
a)Löhne und Gehälter des eigens für die Keulung eingesetzten Personals;
b)eigens für die Keulung verwendete Verbrauchsgüter und Ausrüstung;
c)Ausgaben für Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Tiere zum Schlachtort.
2.Ausgaben für die Beseitigung der Tierkörper/Vernichtung der Eier: a) Tierkörperverwertung: Ausgaben für Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier zur Verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper bzw. Eier in der Verwertungsanlage, Verbrauchsgüter und Spezialausrüstung für die Vernichtung der Eier und des Tiermehls; b) Vergraben: Ausgaben für eigens dafür beschäftigtes Personal, Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs; c) Verbrennung, gegebenenfalls an Ort und Stelle: Ausgaben für eigens dafür beschäftigtes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs.
a)Tierkörperverwertung: Ausgaben für Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier zur Verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper bzw. Eier in der Verwertungsanlage, Verbrauchsgüter und Spezialausrüstung für die Vernichtung der Eier und des Tiermehls;
b)Vergraben: Ausgaben für eigens dafür beschäftigtes Personal, Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs;
c)Verbrennung, gegebenenfalls an Ort und Stelle: Ausgaben für eigens dafür beschäftigtes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Dienstleistungen oder Anmietung von Gerät für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs.
3.Ausgaben für die Reinigung (, Desinfektion *1)( und Desinsektion der Haltungsbetriebe:*1) a) Erzeugnisse für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion; b) Löhne und Gehälter für das eigens dafür eingesetzte Personal.
a)Erzeugnisse für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion;
b)Löhne und Gehälter für das eigens dafür eingesetzte Personal.
4.Ausgaben für die Vernichtung von kontaminierten Futtermitteln ( bzw. von Milch *1)(:*1) a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel bzw. der Milch; b) Bezug von Dienstleistungen oder Anmietung von Ausrüstung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel bzw. der Milch.
a)Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel bzw. der Milch;
b)Bezug von Dienstleistungen oder Anmietung von Ausrüstung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel bzw. der Milch.
5.Ausgaben im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Vernichtung kontaminierter Ausrüstung zu Marktpreisen (.*1)
6.Bei Impfungen können als beihilfefähige Ausgaben auch die Löhne und Gehälter des eigens dafür eingesetzten Personals, die für die Impfung benötigten Verbrauchsgüter und Ausrüstungen sowie gegebenenfalls die vom Mitgliedstaat gekauften Impfstoffe berücksichtigt werden, falls die Gemeinschaft die zur Tilgung der Seuche erforderlichen Impfstoffe nicht bereitstellen kann.
(*1) Gilt nicht für die Blauzungenkrankheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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