Art. 10 – Prüfungen

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden kann die Kommission die Durchführung der in Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Maßnahmen sowie die Beihilfefähigkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben prüfen und Prüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten vornehmen.
Die Prüfungen können u. a. Dokumentenkontrollen und die Überprüfung der Kohärenz der Ausgabenaufstellungen in Bezug auf Preise, Zahl, Alter und Gewicht der Tiere, Legedatum der Eier, Aktualität der Rechnungen, Betriebsregister, Übernahmescheine, Transportbelege zum Gegenstand haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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