Art. 8 – Wechselkurs

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in einer Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 eingereichten Erstattungsanträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tages, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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