Art. 6 – Vor Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zu übermittelnde Informationen

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fälle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so unterrichtet dieser die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs über die betroffenen Kategorien von Tieren oder Produkten und über die festgestellten Marktpreise für jede dieser Kategorien.
(2)Spätestens zwei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die Entschädigungskosten in dem in Anhang IIa vorgegebenen Format: Zahl der getöteten Tiere nach Kategorie, gegebenenfalls auch die Zahl der vernichteten Eier, und Betrag der bereits gezahlten Entschädigung für jede Kategorie.
(3)Spätestens drei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die operativen Ausgaben in dem in Anhang IIb vorgegebenen Format: Ausgaben für die Tötung sowie die Beförderung und Vernichtung von Tierkörpern, Eiern und Milch, für die Reinigung, Desinfizierung der Betriebe und die Ungezieferbekämpfung in den Betrieben sowie für die Vernichtung von Futtermitteln und gegebenenfalls Geräten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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