Art. 5 – Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Operativen Ausgaben

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 3 Buchstaben b) und c) genannten Ausgaben betrifft nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben für die im Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Ausgaben.
(2)Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden von den von dem Mitgliedstaat angegebenen Ausgaben u. a. die folgenden Ausgaben nicht berücksichtigt: a) Mehrwertsteuer und andere Steuern, b) Bezüge von Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten, c) Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen, vor allem Verkehrsmittel, mit Ausnahme von Verbrauchsgütern, d) Ausgaben für nicht obligatorische Tötungen, e) mit anderen Gemeinschaftshilfen, wie etwa den Schlachtprämien, kumulierte Entschädigungen, wenn dies gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, f) Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Abriss oder der Erneuerung von Betriebsstätten, Infrastrukturkosten sowie durch wirtschaftliche Verluste oder Arbeitslosigkeit wegen der Tierseuche oder des Verbots der Wiederbelegung entstandener Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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