Art. 2 – Definitionen

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a)„zügige und angemessene Entschädigung“: Entschädigung in Höhe des Marktpreises der Tiere, die innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung gezahlt wird;
b)„Marktpreis“: Der Preis entspricht dem Handelswert des Tieres, den der Tierhalter unter Berücksichtigung von Tauglichkeit, Qualität und Alter des Tieres unmittelbar vor seiner Ansteckung oder Tötung normalerweise hätte erzielen können;
c)„angemessene Ausgaben“: Ausgaben für den Kauf von Material oder für Dienstleistungen, die im Vergleich mit den Marktpreisen vor der Feststellung der Krankheit nicht unverhältnismäßig sind;
d)„notwendige Ausgaben“: Ausgaben für den Kauf von in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) der Entscheidung 90/424/EWG genanntem Material oder für dort genannte Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung geregelten beihilfefähigen Ausgaben nachgewiesen wurden;
e)„obligatorische Keulung“: die obligatorische Tötung in den Ausbruchsherden und Präventivtötungen (wegen Kontakt, Nachbarschaft, Verdacht oder Suppressivimpfung), die aufgrund eines besonderen Gesundheitsrisikos ausdrücklich angeordnet und ausgeführt werden.
Die Definitionen der Buchstaben a) bis d) gelten auch für die obligatorische Vernichtung von Eiern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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