ErwGr. 11

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten stichhaltige Gründe anführen, u. a. hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften an die vorliegende Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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