Art. 1 – Anwendungsbereich

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Diese Verordnung gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an nach den Artikeln 3, 4 und 5 beihilfefähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten, die diese zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Seuchen, mit Ausnahme der Seuchen, die Equiden befallen, sowie der in Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Entscheidung genannten Seuchen in den dort genannten Fällen machen.
(2)Unbeschadet der Möglichkeit, durch die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidungen (nachstehend: „besondere Entscheidungen“) weitere Kriterien für die Beihilfefähigkeit festzulegen, kann die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen dieser Entscheidungen auch auf die Finanzierung von Maßnahmen, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannt sind, erstreckt werden, insbesondere auf: a) die in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer v) der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehene Entschädigung bei Impfungen und b) die operativen Ausgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen anfallen.
(3)Diese Verordnung beeinträchtigt nicht den Grundsatz, wonach nur solche Ausgaben der Mitgliedstaaten für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen, die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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