Art. 4 – Berechnung des Entschädigungshöchstsatzes je Tier

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Der für die Berechnung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zugrunde gelegte Einheitswert je Tier oder Produkt beträgt höchstens den auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigung für Tiere oder Produkte berechneten Mittelwert, geteilt durch die entsprechende Zahl der Tiere oder Produkte. Es gelten folgende Höchstbeträge: a) 900 EUR für jedes getötete Rind, b) 125 EUR für jedes getötete Schwein, c) 100 EUR für jedes getötete Schaf oder jede getötete Ziege, d) 2,20 EUR für jede getötete Legehenne, 1,20 EUR für jedes getötete Masthuhn, e) 0,20 EUR für jedes Brutei und 0,04 EUR für jedes Konsumei. Wenn der berechnete mittlere Einheitswert über den in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstbeträgen liegt und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 gemeldeten Marktpreise und die Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Kontrollen dies rechtfertigen, nimmt die Kommission als Grundlage für die Berechnung des Gemeinschaftsbeitrags den berechneten Wert.
(2)Die in Absatz 1 genannten Höchstwerte werden von der Kommission für alle Kategorien von Tieren und Produkten oder Teilen davon aktualisiert und ergänzt, um der Entwicklung der Marktbedingungen, vor allem der Inflationsrate, Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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