Art. 7 – Voraussetzungen für die Zahlung und Nachweise

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Die in Artikel 3 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf folgender Grundlage gewährt: a) offizieller Antrag auf Erstattung mit Ausgabenaufstellung im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels, b) die in Anhang V aufgeführten Nachweise für die Ausgaben der einzelnen Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird, c) ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt worden sind, d) gegebenenfalls die Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Prüfungen. Die unter Buchstabe b) genannten Nachweise sowie alle relevanten Informationen, auch Handelsinformationen, werden der Kommission auf Anfrage für die von ihr durchzuführenden Prüfungen vor Ort zur Verfügung gestellt.
(2)Der Teil „angemessene Entschädigung“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang III binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe der besonderen Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe einzureichen. Der Teil „operative Ausgaben“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang IV binnen sechs Monaten ab dem Datum der Feststellung des letzten Ausbruchs einzureichen. Die Kommission kann die in den Unterabsätzen 1 und 2 geregelten Fristen verlängern, wenn die Mitgliedstaaten objektive und stichhaltige Gründe anführen.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um a) sich zu vergewissern, dass die finanziellen Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen; c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen; d) die in Artikel 3 Buchstabe a) genannte zügige und angemessene Entschädigung der Eigentümer durchzuführen; e) im Voraus die Mobilisierung und Beschaffung der Dienstleistungen und der Geräte zu organisieren, die zur Bewältigung einer Krise erforderlich sind, vor allem für die Keulung, die Beförderung, die Beseitigung bzw. Vernichtung der Tierkörper, Eier und Produkte sowie die Reinigung und Desinfektion, und zwar im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung ihrer eigenen Mittel. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf Anfrage über die hierfür erlassenen Maßnahmen.
(4)In jedem Fall ist in dem offiziellen Antrag auf Erstattung anzugeben, wie der Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die finanzierten Maßnahmen im Mitgliedstaat ist, vor allem, welche Vorgänge noch nicht abgeschlossen sind, welche Beträge betroffen sind und warum diese Verfahren eingeleitet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2005_349 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2005_349 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.