Art. 9 – Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(1)Überschreiten die betroffenen Behörden die in Artikel 6 geregelten Fristen, kann dies eine Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um bis zu 5 % zur Folge haben, wobei die Qualität der gesammelten Informationen und das Ausmaß der gemeldeten Seuche berücksichtigt werden.
(2)Bei Überschreiten der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Fristen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
(3)Halten die betroffenen Behörden die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Zahlungsfrist für die Entschädigung nicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 25 %, wenn die Zahlung zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; b) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 50 %, wenn die Zahlung zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; c) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 75 %, wenn die Zahlung zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; d) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 100 %, wenn die Zahlung mehr als 135 Tage nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt. Die Kommission kann andere Fristen anwenden und/oder geringere oder keine Kürzungen vornehmen, wenn die Mitgliedstaaten objektive und stichhaltige Gründe anführen.
(4)Im Fall der Anfechtung der Entschädigung durch die Begünstigten werden die in Absatz 3 genannten Fristen für die betroffenen Fälle ausgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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