Anhang II – Hilfeleistung des Luftfahrtunternehmens

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften.
Zusätzlich zu medizinischen Geräten Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).
Mitteilung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form.
Auf Wunsch Bemühen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen behinderten Menschen oder der jeweiligen Person mit eingeschränkter Mobilität, vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen und der Verfügbarkeit.
Erforderlichenfalls Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen.
Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, dieser Person einen Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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