Art. 17 – Berichterstattung

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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