Art. 10 – Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmen

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegt, auf einem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die in Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis, sofern die betreffende Person die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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