Art. 8 – Verantwortung für die Hilfeleistung auf Flughäfen

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

(1)Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird.
(2)Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ kann das Leitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten und in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards nach Artikel 9 Absatz 1 eingehalten werden, einem oder mehreren Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Das Leitungsorgan kann — in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht — einen solchen Auftrag bzw. solche Aufträge aus eigener Initiative oder auf Antrag unter anderem eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei bestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt werden. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das Leitungsorgan eine schriftliche Begründung vor.
(3)Das Leitungsorgan eines Flughafens kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Flughafennutzern diskriminierungsfrei eine besondere Umlage erheben.
(4)Diese besondere Umlage muss angemessen, kostenabhängig, transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder jede andere geeignete Einrichtung festgesetzt worden sein. Sie wird auf alle Flughafennutzer, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufgeteilt.
(5)Das Leitungsorgan eines Flughafens führt über seine Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und seine sonstigen Aktivitäten — entsprechend dem üblichen Handelsbrauch — getrennt Buch.
(6)Das Leitungsorgan eines Flughafens macht den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder über jede andere geeignete Einrichtung sowie der Durchsetzungsstelle bzw. den Durchsetzungsstellen nach Artikel 14 einen geprüften Jahresbericht über die eingegangenen Umlagen und die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entstandenen Kosten zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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