ErwGr. 16

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Es ist wichtig, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, die Möglichkeit hat, die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, so sollte sie die Möglichkeit haben, bei der/den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle(n) Beschwerde einzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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