ErwGr. 17

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Beschwerden über Hilfeleistungen in einem Flughafen sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, in dem der Flughafen liegt, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat. Beschwerden über Hilfeleistungen eines Luftfahrtunternehmens sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, der dem Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt hat, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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