ErwGr. 7

REG_2006_1107 · über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Die Leitungsorgane der Flughäfen können diese Hilfeleistung den behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität selbst anbieten. Alternativ können die Leitungsorgane mit Blick auf die positive Rolle bestimmter Reise- und Luftfahrtunternehmen in der Vergangenheit unbeschadet der einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich derjenigen zum öffentlichen Vergabeverfahren, mit Dritten Verträge über die Gewährung solcher Hilfeleistungen abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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