Art. 18 – (Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Die zuständigen Behörden können Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG für von einem MTF oder einem geregelten Markt betriebene Systeme gewähren, wenn diese Systeme eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen sich auf eine Handelsmethode gründen, bei der der Preis in Übereinstimmung mit einem von einem anderen System ermittelten Referenzpreis festgelegt wird, wobei der Referenzpreis eine breite Veröffentlichung erfährt und von den Marktteilnehmern in der Regel als verlässlicher Referenzpreis angesehen wird; b) sie formalisieren ausgehandelte Geschäfte, die jedes für sich genommen eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: i) das Geschäft wird zu oder innerhalb der aktuellen gewichteten Spanne abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des geregelten Marktes bzw. des MTF, der bzw. das das System betreibt, bzw. — sofern die Aktie nicht kontinuierlich gehandelt wird — innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, der vorher vom Systembetreiber festgelegt wurde; ii) das Geschäft unterliegt anderen Bedingungen als denjenigen, die für den aktuellen Marktpreis der Aktie gelten. Im Sinne von Buchstabe b müssen die anderen Bedingungen, die in den Geschäftsbedingungen des geregelten Marktes oder des MTF für derlei Geschäfte festgelegt sind, erfüllt werden. Im Falle von Systemen, die noch andere Funktionen als die in Buchstabe a oder b genannten erfüllen, gilt die Ausnahmeregelung nicht für diese anderen Funktionen.
(2)Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Auftragstyp beziehen, können lediglich für Aufträge gewährt werden, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, das von einem geregelten Markt oder von einem MTF betrieben wird, solange ihre Veröffentlichung für den Markt noch nicht erfolgt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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