Art. 19 – (Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet ein ausgehandeltes Geschäft ein Geschäft mit Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder eines MTF, das privat ausgehandelt, aber über einen geregelten Markt oder ein MTF ausgeführt wird und bei dem das Mitglied oder der Teilnehmer eine der nachfolgend genannten Aufgaben wahrnimmt:
a)Handel für eigene Rechnung mit einem anderen Mitglied oder Teilnehmer, das bzw. der für Rechnung eines Kunden handelt;
b)Handel mit einem anderen Mitglied oder Teilnehmer bei dem beide Parteien Aufträge für eigene Rechnung ausführen;
c)Handel für Rechnung sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;
d)Handel für Rechnung des Käufers, während ein anderes Mitglied oder ein anderer Teilnehmer für Rechnung des Verkäufers handelt;
e)Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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