Art. 17 – (Artikel 29 und 44 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Eine Wertpapierfirma bzw. ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder einen geregelten Markt betreibt, muss für jede Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist und die über ein von ihr bzw. ihm betriebenes und in Anhang II Tabelle 1 genanntes System gehandelt wird, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Informationen veröffentlichen.
(2)Wenn eine in Absatz 1 genannte Person ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion betreibt, muss sie für die fünf besten Geld- und Briefkurse für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten die aggregierte Zahl der Aufträge sowie der Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, veröffentlichen.
(3)Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein quotierungsgetriebenes Handelssystem, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten den besten Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für diese Aktie veröffentlichen, und zwar zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina. Diese veröffentlichten Quotierungen müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Aktien sein sowie den Aktienkurs und das Aktienvolumen umfassen, das die registrierten Market-Maker bereit sind zu kaufen bzw. zu verkaufen. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.
(4)Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie den Kurs, zu dem das zuvor genannte Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlichen, sowie das Volumen, das zu dem besagten Kurs von Seiten der Systemteilnehmer potenziell ausführbar wäre.
(5)Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem, das nicht vollständig unter die Absätze 2, 3 oder 4 fällt, weil es entweder ein hybrides System ist und unter mehr als einen dieser Absätze fällt oder weil der Preisbildungsprozess anders geartet ist, so hat sie ein Maß an Vorhandelstransparenz zu wahren, das gewährleistet, dass angemessene Informationen hinsichtlich des Auftragspreisniveaus oder der Kursofferten für jede in Absatz 1 genannte Aktie und des Handelsinteresses an dieser Aktie öffentlich zugänglich sind. Sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, müssen die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden.
(6)Eine Zusammenfassung der gemäß der Absätze 2 bis 5 offen zu legenden Informationen ist Gegenstand von Tabelle 1 in Anhang II.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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