Art. 14 – (Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erhaltenen Meldungen den folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden: a) der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde; b) im Falle von Zweigniederlassungen der zuständigen Behörde, die die Meldungen übermittelnde Wertpapierfirma zugelassen hat, unbeschadet ihres Rechts, auf diese Meldungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG zu verzichten; c) jeder anderen zuständigen Behörde, die die Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG anfordert.
(2)Die im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Meldungen müssen die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I genannten Angaben enthalten.
(3)Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. November 2008 sind diese Meldungen spätestens am Ende des nächsten Arbeitstages der zuständigen Behörde, die die Informationen oder das Ersuchen erhalten hat, zur Verfügung zu stellen, der auf den Tag folgt, an dem die zuständige Behörde die Meldung oder das Ersuchen erhalten hat.
(4)Die zuständigen Behörden haben Folgendes abzustimmen: a) die Gestaltung und die Einrichtung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung; b) die künftige Weiterentwicklung der Vorkehrungen.
(5)Vor dem 1. Februar 2007 berichten die zuständigen Behörden der Kommission über die Gestaltung der gemäß Absatz 1 einzuführenden Vorkehrungen. Die Kommission wird sodann den Europäischen Wertpapierausschuss darüber unterrichten. Auch berichten die zuständigen Behörden der Kommission, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss unterrichtet, über bedeutende für diese Vorkehrungen vorgeschlagene Änderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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