Art. 11 – (Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Die für eines oder für mehrere Finanzinstrumente jeweils zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Liste dieser Finanzinstrumente erstellt und kontinuierlich aktualisiert wird. Diese Liste wird der einzigen von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2004/39/EG als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde übermittelt. Diese Liste ist erstmalig am ersten Handelstag im Juni 2007 zur Verfügung zu stellen.
Um den zuständigen Behörden dabei zu helfen, die im ersten Unterabsatz genannte Verpflichtung einzuhalten, übermittelt jeder geregelte Markt identifizierende Referenzdaten für jedes zum Handel zugelassene Finanzinstrument in einem elektronischen und standardisierten Format an ihre zuständige Herkunftslandbehörde. Diese Informationen werden für jedes Finanzinstrument vor der Aufnahme des Handels mit dem besagten Instrument beigebracht. Die zuständige Herkunftslandbehörde stellt sicher, dass die Daten der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Referenzdaten werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Instruments auftreten. Von den Anforderungen in diesem Unterabsatz kann abgewichen werden, wenn die für das Finanzinstrument jeweils zuständige Behörde die entsprechenden Referenzdaten auf andere Art und Weise erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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