Art. 13 – (Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Bei den Meldungen von Geschäften gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG sind die in Tabelle 1 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Angaben in Bezug auf die besagte Kategorie des Finanzinstruments zu übermitteln. Die zuständige Behörde muss diesbezüglich erklären, dass sie nicht bereits im Besitz dieser Informationen ist und diese ihr auch nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2)Im Hinblick auf die Identifizierung der Gegenpartei des Geschäfts, die ein geregelter Markt, ein Multilaterales Handelssystem (MTF) oder eine andere zentrale Gegenpartei im Sinne von Tabelle 1 des Anhangs I ist, veröffentlicht jede zuständige Behörde eine Liste von Identifizierungscodes der geregelten Märkte und der MTF, für die sie in jedem Falle die zuständige Behörde des Herkunftslandes ist, und der Personen, die als zentrale Gegenpartei dieser geregelten Märkte und MTF agieren.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG abzugebenden Meldungen Angaben über die besagten Geschäfte enthalten, die eine Ergänzung der Angaben in Tabelle 1 des Anhangs I sind, sofern diese Angaben die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen zu überwachen, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert, und sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind: a) Das Finanzinstrument, das Gegenstand der Meldung ist, weist Merkmale auf, die für ein Finanzinstrument dieser Kategorie spezifisch sind und die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden; b) die Handelsmethoden, die für den Handelsplatz spezifisch sind, an dem das Geschäft stattfand, weisen Merkmale auf, die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden.
(4)Die Mitgliedstaaten können auch für die Meldung eines Geschäfts im Sinne von Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG Angaben vorschreiben, um Kunden zu identifizieren, für die die Wertpapierfirma das Geschäft getätigt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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