Art. 10 – (Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Im Januar eines jeden Jahres kann eine zuständige Behörde der für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilen, dass sie die gemäß Artikel 9 vorgenommene Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das besagte Instrument anzufechten gedenkt.
(2)Innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung der Mitteilung berechnen beide Behörden den Umsatz des besagten Finanzinstruments auf ihren jeweiligen Märkten für den Zeitraum des vorhergehenden Kalenderjahrs. Sollte sich aus den Berechnungen ergeben, dass der Umsatz auf dem Markt der anfechtenden zuständigen Behörde höher liegt, so gilt dieser Markt als der wichtigste Markt für das Finanzinstrument. Handelt es sich bei dem Finanzinstrument um ein in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a oder b genanntes Instrument, so ist dieser Markt auch der wichtigste für alle Derivatekontrakte oder finanziellen Differenzgeschäfte oder für eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers, für das das besagte Finanzinstrument der Basiswert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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