Art. 7 – (Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Eine Wertpapierfirma hat zu jedem von einem Kunden eingegangenen Auftrag und für jede Handelsentscheidung betreffend die Erbringung einer Portfolioverwaltungs-Dienstleistung unverzüglich eine Aufzeichnung der folgenden Angaben zu erstellen, sofern sie sich auf den besagten Auftrag bzw. auf die besagte Handelsentscheidung beziehen:
a)Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
b)Name oder sonstige Bezeichnung jeder relevanten Person, die im Auftrag des Kunden handelt;
c)die Angaben, die unter den Ziffern 4 und 6 sowie unter 16 bis 19 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
d)Art des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
e)Auftragstyp;
f)sonstige Details, Bedingungen oder spezifische Anweisungen des Kunden betreffend die Art und Weise der Ausführung des Kundenauftrags;
g)Datum sowie genauer Zeitpunkt des Eingangs des Kundenauftrags bei der Wertpapierfirma bzw. der Entscheidung über den Handel mit diesem Kundenauftrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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