Art. 6 – Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Im Sinne dieser Verordnung gilt die Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt, auf die in Artikel 40 der Richtlinie 2004/39/EG Bezug genommen wird, dann als erfolgt, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
a)die Aktie wurde zuvor nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
b)die Aktie war zuvor zwar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen; inzwischen aber wurde der Handel an allen geregelten Märkten, auf denen sie vorher zugelassen war, eingestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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