Art. 8 – (Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Unverzüglich nach der Ausführung eines Kundenauftrags oder im Falle von Wertpapierfirmen, die Aufträge an eine andere Person zwecks Ausführung weiterleiten, unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung des ausgeführten Auftrags müssen die Wertpapierfirmen die Aufzeichnung der folgenden Angaben zu dem betreffenden Geschäft vornehmen: a) Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden; b) die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6 und unter den Ziffern 16 bis 21 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind; c) das Gesamtentgelt, das das Produkt aus Stückpreis und Quantität ist; d) Art des Geschäfts, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt; e) die natürliche Person, die das Geschäft ausgeführt hat bzw. für die Ausführung zuständig ist.
(2)Übermittelt eine Wertpapierfirma einer anderen Person einen Auftrag zur Ausführung, so zeichnet die Wertpapierfirma unverzüglich nach der Übermittlung die folgenden Angaben auf: a) Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden, dessen Auftrag übermittelt wurde; b) Name oder sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde; c) die Bedingungen des übermittelten Auftrags; d) das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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