Art. 28 – (Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Die verzögerte Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte kann für einen Zeitraum genehmigt werden, der den in Tabelle 4 von Anhang II genannten Zeitraum nicht überschreitet. Dies gilt für jeden betreffenden Aktien- bzw. Geschäftstyp, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
a)Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einem Kunden dieser Wertpapierfirma statt;
b)der Umfang dieses Geschäfts entspricht der jeweiligen Mindestgröße, so wie sie in Tabelle 4 von Anhang II festgelegt ist, oder überschreitet diese.
Zur Bestimmung der relevanten Mindestgröße im Sinne von Buchstabe b werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien gemäß ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß Artikel 33 berechnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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