Art. 30 – (Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Im Sinne von Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung gelten Vor- und Nachhandelsinformationen dann als veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn sie den Anlegern in der Gemeinschaft generell auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
a)über die Einrichtungen eines geregelten Marktes bzw. eines MTF;
b)über die Einrichtungen einer dritten Person;
c)mittels eigener Vorkehrungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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