Art. 29 – (Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(1)Es wird davon ausgegangen, dass ein geregelter Markt, ein MTF oder ein systematischer Internalisierer Vorhandelsinformationen kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn diese Informationen so schnell wie möglich während der üblichen Handelszeiten des geregelten Marktes, des MTF bzw. des systematischen Internalisierers veröffentlicht werden und solange verfügbar bleiben, bis dass sie aktualisiert werden.
(2)Die Vorhandels- und die Nachhandelsinformationen über Geschäfte auf den Handelsplätzen während der üblichen Handelszeiten sind soweit wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die Nachhandelsinformationen über derlei Geschäfte sind in jedem Fall innerhalb von drei Minuten nach dem betreffenden Geschäft zur Verfügung zu stellen.
(3)Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine verzögerte Veröffentlichung von Informationen über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 28 vorliegt.
(4)Nachhandelsinformationen, die sich auf Geschäfte an einem Handelsplatz außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beziehen, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft stattgefunden hat.
(5)Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden, sind Nachhandelsinformationen wie folgt zu veröffentlichen: a) findet das Geschäft während eines Handelstages an dem für die betreffende Aktie wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten der Wertpapierfirma statt soweit wie möglich in Echtzeit. Die Nachhandelsinformationen über derlei Geschäfte sind in jedem Falle innerhalb von drei Minuten nach dem betreffenden Geschäft zur Verfügung zu stellen; b) in einem von Buchstabe a nicht abgedeckten Fall unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten der Wertpapierfirma oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Aktie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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