ErwGr. 16

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (8) wurde auf Gemeinschaftsebene bereits ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung der Kommission — geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit angenommen, das die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Fähigkeit zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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