ErwGr. 17

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Gemäß dem Århus-Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit während der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Dazu gehört die Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den betreffenden umweltpolitischen Entscheidungsprozess. Im Interesse einer wirksamen Beteiligung muss die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium einbezogen werden, in dem noch alle Möglichkeiten offen stehen. Bei der Festlegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Kreise der Öffentlichkeit identifizieren, die sich beteiligen dürfen. Gemäß dem Århus-Übereinkommen bemüht sich jede Vertragspartei ferner in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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