ErwGr. 20

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um unabhängige Organisationen handelt, die ihren Rechenschaftspflichten nachkommen und die unter Beweis gestellt haben, dass ihr primäres Ziel die Förderung des Umweltschutzes ist, sollte es gestattet sein, eine interne Überprüfung auf Gemeinschaftsebene von Handlungen oder Unterlassungen eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft im Bereich des Umweltrechts zur erneuten Prüfung dieser Handlungen oder Unterlassungen durch das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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