ErwGr. 3

REG_2006_1412 · über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

Es sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, unter Würdigung des Einzelfalls Genehmigungen für die Erbringung von Hilfe zu erteilen, wenn dies von der libanesischen Regierung oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, wobei den Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und jeglichen anderen relevanten Tatsachen und Umständen Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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