ErwGr. 8

REG_2006_1423 · zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien

Wenn die Kommission aufgrund der Erklärungen Bulgariens und Rumäniens oder des Berichts der unabhängigen Stelle bzw. ihrer eigenen Prüfungen zu dem Schluss gelangt, dass Mängel, die derart schwerwiegend sind, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Management- und Kontrollsystems der durch das InVeKoS abgedeckten Ausgaben für die Landwirtschaft beinträchtigen, weiter bestehen und daher weiterhin das unmittelbare Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes vorliegt, sollte sie während eines festen Zeitraums von einem Jahr die gemäß den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an Bulgarien und Rumänien zu leistenden monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen vorläufig kürzen. Die vorläufige Kürzung sollte dem Prozentsatz entsprechen, den die Kommission entsprechend den von ihr aufgestellten Leitlinien im Rahmen des Konformitätsabschlusses anwendet, wenn das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates ernste Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten gibt. Eine solche vorläufige Kürzung ist erforderlich, um den betreffenden Staat zur Beseitigung der Mängel seines InVeKoS zu veranlassen, und so unregelmäßige Zahlungen und betrügerische Praktiken zu verhindern bzw. aufzudecken und zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen und damit das Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft auszuschalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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