Art. 3 – Konsultationen über die Tarife für die Beförderung von Passagieren

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

(1)Artikel 1 Buchstaben b, c und d sind nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Teilnehmer an den Konsultationen besprechen nur die Flugpreise, die von den Luftverkehrsnutzern direkt einem beteiligten Luftfahrtunternehmen oder seinen bevollmächtigten Vertretern für die Beförderung als Passagiere im Linienverkehr gezahlt werden, und die Bedingungen betreffend diese Passagiertarife; die Konsultationen erstrecken sich nicht auf die Kapazität, für die diese Tarife bestimmt sind; b) die Konsultationen müssen zum Interlining führen, d. h. die Luftverkehrsnutzer müssen in die Lage gesetzt werden, in Bezug auf die Arten von Passagiertarifen und die Flugperioden, die Gegenstand der Konsultationen waren: i) auf einem einzigen Flugschein den Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, mit Flugdiensten auf denselben oder anschließenden von anderen Luftfahrtunternehmen bedienten Strecken zu kombinieren, wobei die anwendbaren Passagiertarife und Bedingungen von dem/den befördernden Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden, und ii) eine Umbuchung von einem Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, auf einen Dienst auf der gleichen Strecke vorzunehmen, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen zu dessen Passagiertarifen und Bedingungen betrieben wird, soweit die Bedingungen für die Erstbuchung dies erlauben; c) einem Luftfahrtunternehmen ist erlaubt, diese Kombinationen und Umbuchungen aus objektiven und nichtdiskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art abzulehnen, insbesondere, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen wegen der Kreditwürdigkeit des Luftfahrtunternehmens Bedenken hat, das die Zahlung für die Beförderung einnimmt; in diesem Fall ist letzteres Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen; d) die Passagiertarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, werden von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnortes der Passagiere angewandt; e) die Teilnahme an den Konsultationen ist freiwillig und steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das direkte oder indirekte Flugdienste auf der betreffenden Strecke betreibt oder zu betreiben beabsichtigt; f) die Konsultationen binden die Teilnehmer nicht, d. h., die Teilnehmer müssen das Recht behalten, auch nach den Konsultationen in Bezug auf Passagiertarife unabhängig zu handeln; g) die Konsultationen führen zu keiner Vereinbarung über Entgelte für Vertreter oder über andere besprochene Tarifbestandteile.
(2)Luftfahrtunternehmen, die an Tarifkonsultationen für Linienpassagierdienste zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern — mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten — teilnehmen, werden Daten in Bezug auf Folgendes erheben: a) den Anteil der zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen ausgegebenen Flugscheine an der Gesamtzahl der im Verkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern – mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten – ausgestellten Flugscheine; b) das Ausmaß, in dem die Flugscheine zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt; c) das Ausmaß, in dem die Flugscheine nicht zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt; Diese Daten sind für alle Flugscheinarten und Tarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, zu erheben.
Sie ermöglichen eine Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Luftverkehrsunternehmen, die es den Passagieren erlauben, Flugdienste mehrerer Luftfahrtunternehmen mit ein und demselben Flugschein miteinander zu verbinden.
Die gesammelten Daten sind der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen für jede vollständige IATA-Flugperiode ab dem 1.
Mai 2004 bereitzustellen.
Die Daten können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
(3)Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden.
Zu diesem Zweck teilen die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission in gleicher Weise wie den Teilnehmern das Datum, den Ort und den Gegenstand der Konsultationen mit.
Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden.
Diese Einladungen ergehen an: a) die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren; b) die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.
Ein vollständiger Bericht über die Konsultationen ist der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen zur gleichen Zeit wie den Teilnehmern, jedoch nicht später als sechs Wochen nach Abhaltung der Konsultationen vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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