Art. 1 – Freistellungen

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Luftverkehrssektor, Beschlüsse von Vereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Sektor nicht anwendbar ist, die Folgendes bezwecken:
a)die Abhaltung von Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt;
b)die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits;
c)die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits;
d)die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Drittländern, die unter Buchstaben b und c nicht genannt sind, andererseits.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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