(1)Artikel 1 Buchstabe a ist nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Konsultationen müssen sämtlichen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind; b) es müssen Vortrittsregeln festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf den Namen des Luftfahrtunternehmens, die Nationalität oder die Art der Dienstleistung beziehen; dabei sind die von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden vorgegebenen Einschränkungen oder Luftverkehrsverteilungsregeln zu berücksichtigen und ist den Bedürfnissen der Reisenden und der betroffenen Flughäfen Rechnung zu tragen; vorbehaltlich Buchstabe c können bei den Vortrittsregeln die Rechte berücksichtigt werden, die von Luftfahrtunternehmen durch die Nutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangehenden gleichen Flugperiode erworben wurden; c) Zeitnischen für Neuzugänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates werden wie folgt zugewiesen: i) auf Flughäfen der Gemeinschaft wird ein 50 %-Anteil der neu geschaffenen oder nicht genutzten Zeitnischen und der Zeitnischen zugewiesen, die von einem Luftfahrtunternehmen während oder zum Ende der Flugperiode aufgegeben wurden oder die anderweitig verfügbar geworden sind, um Neuzugänger in die Lage zu versetzen, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf Strecken von und nach dem betreffenden Flughafen aufzunehmen; der Neuzugängern zugewiesene Anteil darf geringer sein als 50 %, wenn weniger als 50 % der Anträge auf Zuteilung neuer Zeitnischen auf die Anträge von Neuzugängern entfallen; ii) auf Flughäfen von Drittländern wird ein ausreichender Anteil dieser verfügbaren Zeitnischen zugewiesen, damit ein Zugang auch auf überlasteten Flughäfen für Strecken zwischen diesen Flughäfen und Orten in der Gemeinschaft möglich bleibt; d) die festgesetzten Vortrittsregeln werden jedem Interessierten auf Ersuchen mitgeteilt; e) die an den Konsultationen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu den Informationen, die sich auf Folgendes beziehen: i) die bisherigen Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen; ii) die beantragten Zeitnischen (Erstanträge) nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen; iii) die den Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen und ausstehenden Anträge auf Zeitnischen in ihrer zeitlichen Abfolge nach Luftfahrtunternehmen und für alle Luftfahrtunternehmen; iv) die verbleibenden verfügbaren Zeitnischen; v) alle Einzelheiten zu den bei der Zuweisung angewandten Kriterien; f) wird einem Antrag auf Zeitnischen nicht stattgegeben, hat das betroffene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe.
(2)Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugperiode abgehalten werden. Die Luftfahrtunternehmen haben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission hierzu die gleiche Einladung wie den Teilnehmern mit Angabe des Datums, des Ortes und des Gegenstandes der Konsultationen zu übermitteln. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden. Diese Einladung ergeht: a) an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren; b) an die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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