ErwGr. 21

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (7) wurde das für den Binnenmarkt relevante Gemeinschaftsrecht im Bereich des Zivilluftverkehrs auf das die Gemeinschaft und die Schweiz umfassende Gebiet ausgeweitet. Solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz deshalb so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses auf das durch das Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in den Gemeinschaft und Orten in der Schweiz gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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