ErwGr. 18

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Es sollten Daten gesammelt werden, damit die Kommission eine bessere Kenntnis der relativen Anwendung der Passagiertarife in den Konsultationen und ihrer relativen Bedeutung für das Interlining im Linienflugverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erhält. Diese Daten sollen die Kommission auch in die Lage versetzen, die Auswirkungen aufsichtsrechtlicher Beschränkungen aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen eingehender zu ermitteln. Von Luftfahrtunternehmen, die an Konsultationen teilnehmen, sollte deshalb verlangt werden, ab dem 1. Mai 2004 für jede IATA-Flugperiode Daten für sämtliche Tarifklassen zu sammeln, in denen Interlining-Tarife vereinbart werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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